Hauptinhalt

Sicherer Schulsport

Der Sportunterricht als einziges Bewegungsfach an der Schule, außerunterrichtliche sportliche Aktivitäten im Rahmen von Schulfahrten, Sportarbeitsgemeinschaften und Sportangebote in der Ganztagsbetreuung bergen ein erhöhtes Unfallrisiko. Die unterrichtenden bzw. betreuenden Lehrkräfte müssen daher mit den Sicherheitsanforderungen der jeweils angebotenen Sportarten bzw. der Sportbereiche vertraut sein und bei einem Unfall Sofortmaßnahmen ergreifen können. Eltern und Schüler sind in geeigneter Weise (Belehrung) über sicherheitsrelevante Belange zu informieren.

Jede Sportart und jedes Sportgerät zeichnet sich durch ein individuell zu bestimmendes Unfallrisiko aus. Daher ist es für eine verantwortungsvolle Vorbereitung und eine gefährdungsfreie Umsetzung unerlässlich, die sportlichen Unternehmungen bzw. Unterrichtseinheiten einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen.

Grundsätzlich gilt: Alle Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte staatlicher Schulen sind im Rahmen schulischer Veranstaltungen gesetzlich unfallversichert.

Die Handreichung "Sicherer Schulsport", eine Publikation der Unfallkasse Sachsen, die in enger Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus erstellt wurde, enthält notwendige und praxisorientierte Sicherheitsvorschriften und -hinweise für die im Schulsport angebotenen Bewegungsbereiche und Sportangebote. Sie findet nicht nur für den Sportunterricht Anwendung, sondern für alle sportliche Aktivitäten im Rahmen von Schulveranstaltungen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist immanenter Bestandteil des Sportunterrichts, des außerunterrichtlichen Schulsports und bei Schulfahrten.

Im Rahmen der organisatorischen Vorbereitung sind mögliche Gefährdungen aufzuzeigen und ggf. Maßnahmen zu deren Vermeidung zu ergreifen. Um notwendige Maßnahmen ableiten zu können, müssen vorab Risiken eingeschätzt und beurteilt werden. Hierbei spielen Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche Schadensschwere eine wesentliche Rolle.

Mithilfe der Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung lässt sich der erforderliche Handlungsbedarf für den Sportunterricht ermitteln.

Lehrkräfte, die den Lernbereich „Klettern an künstlichen Kletterwänden“ unterrichten, müssen im Abstand von drei Jahren den Qualifikationsnachweis durch die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung aktualisieren, den Nachweis der Aus- und Fortbildung als Ersthelfer alle zwei Jahre.

Lehrkräfte, die die Risikosportarten Ski alpin oder Snowboard sowie weitere Roll- und Gleitsportarten unterrichten, müssen im Abstand von fünf Jahren den Qualifikationsnachweis durch die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung aktualisieren.

In jeder Wasserfahrsportart muss der mit der Durchführung Beauftragte mit der Sportart vertraut und im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens in Silber sein. Dieses muss alle vier Jahre aktualisiert werden.

(VwV Schulsport, Absatz IV)

Die Teilnahme am Schulsport erfordert eine geeignete Sportbekleidung. Sie muss ein ungefährdetes Üben der Schüler ermöglichen. Es werden insbesondere Sportbekleidung entsprechend der Lernbereichsspezifik und Sportschuhe mit Sohleneigenschaften, die den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Sporthallen oder der Außensportanlagen entsprechen, benötigt.

Die Lehrkraft stellt sicher, dass die Schüler vor Beginn des Sportunterrichts ausnahmslos alle Gegenstände, die eine unfall- und verletzungsfreie Durchführung des Unterrichts gefährden könnten, ablegen. Hierzu gehören insbesondere Uhren, Schlüssel, Gürtel und Schmuck (Ringe, Ketten, Armreifen, Ohrringe, Ohrstecker, Piercings). Dabei entstehende Hautöffnungen sind vollflächig mit einem Silikon- oder Gummipfropfen zu verschließen. Haare im Sportunterricht so getragen werden, dass sie zu keiner Beeinträchtigung führen und keine Gefahr darstellen. Brillenträgern ist das Tragen einer sportgerechten Brille zu empfehlen. Sportartspezifische Festlegungen sind in der Handreichung „Sicherer Schulsport“ geregelt.

Schüler und deren Eltern oder volljährige Schüler sind zu Beginn eines Schuljahres aktenkundig über diese  Regelungen zu belehren.

Sportartspezifische Festlegungen sind in der Handreichung „Sicherer Schulsport“ geregelt.

(VwV Schulsport, Absatz IV)

zurück zum Seitenanfang