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Schwimmunterricht

Der Lernbereich Schwimmen ist verbindlicher Bestandteil der Lehrpläne im Fach Sport an Grundschulen und im Primarbereich der Förderschulen des Freistaates Sachsen. Der Schwimmunterricht findet i. d. R. in einem Schulschwimmzentrum statt. Eltern können den Lernerfolg maßgeblich unterstützen, in dem sie durch regelmäßige Besuche eines Schwimmbades ihr Kind an die Umgebung und das angstfreie Bewegen im Wasser spielerisch gewöhnen.

YouTube-Video: Erlernen des Brustschwimmens

Die Phasen des Schwimmen Lernens werden in vier unterschiedliche Niveaustufen der Könnensentwicklung unterteilt.

Nivaustufe 1 - Wassergewöhnung - Baderegeln und Wassergewöhnung

Nivaustufe 2 - Grundfertigkeiten des Schwimmens - Atmen, Gleiten, beliebiger Sprung ins tiefe Wasser, Drehen, Fortbewegen (25 m Schwimmen), Rollen

Niveaustufe 3 - Basisstufe des Schwimmens - beliebiger Sprung ins tiefe Wasser, anschließend 100 Meter in einer beliebigen Schwimmart (keine Zeitbegrenzung, Wechsel der Schwimmart ist erlaubt), das Wasser ohne Hilfsmittel selbstständig verlassen

Niveaustufe 4 - Sicheres Schwimmen - Sprung ins tiefe Wasser, anschließend 15 min. Schwimmen und dabei mindestens 200 m Schwimmen in einer beliebigen Schwimmart zurücklegen oder Kopfsprung ins tiefe Wasser, anschließend 100 m Schwimmen in einer Schwimmart (maximal 3:30 min.) und 100 m Schwimmen in einer zweiten Schwimmart (keine Zeitbegrenzung)

Als Nichtschwimmer gilt, wer im Schwimmunterricht die Basisstufe des Schwimmens nicht erreichen konnte.

Lehrer, die Schwimmen unterrichten, müssen in der Methodik und Didaktik des Schulschwimmens ausgebildet sein und mindestens das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze besitzen. Mindestens alle zwei Jahre müssen sie in einer Fortbildung ihre Rettungsfähigkeit nachweisen. Die Fortbildung muss durch das Landesamt für Schule und Bildung, den Landesverband Sachsen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder durch den DRK-Landesverband Sachsen e. V./Wasserwacht anerkannt sein.

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können durch Lehrkräfte ihrer Schule, die die vorgenannte  Qualifizierung aufweisen, im Schwimmen unterrichtet werden.

(VwV Schulsport, Absatz III)

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